RS Vwgh 1996/10/9 92/03/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1996
beobachten
merken

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
EisbEG 1954 §1;
EisbEG 1954 §2;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;

Rechtssatz

Im Baugenehmigungsbescheid nach § 35 EisenbahnG liegt die Feststellung, daß das öffentliche Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiegt; darin eingeschlossen ist die Feststellung, daß die Inanspruchnahme der Liegenschaften der betroffenen Grundeigentümer im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt (Hinweis: E 24.5.1989, 88/03/0135; VfGH B 25.6.1974, B 61/73, B 249/73, VfSlg 7321/1974). Liegt eine rechtskräftige Baubewilligung vor, so können die betroffenen Grundeigentümer bzw dinglich Berechtigten in einem allfälligen Enteignungsverfahren insoweit keine Einwendungen mehr erheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992030221.X01

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten