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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/20/0495Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/03/28 95/20/0027 1Stammrechtssatz
Da die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, daß der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müßte oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre, ist eine derartige Befürchtung auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, daß von einer "Sippenhaftung" gesprochen werden kann, weil der Asylwerber dadurch der Gefahr ausgesetzt wäre, selbst davon unmittelbar betroffen zu sein (Hinweis E 23.5.1995, 94/20/0801; hier: drohende Repressionshandlungen gegen die Asylwerberin, einer irakischen Staatsangehörigen, bei denen es sich möglicherweise NICHT ALLEIN um Hausdurchsuchungen, Verhöre und Befragungen oder um "die allgemein herrschenden politischen Verhältnisse" in ihrem Heimatland handelt, wegen der den Behörden bekannten regimefeindlichen Tätigkeiten ihres Ehemannes kurdischer Abstammung, der deswegen inhaftiert war und nach dem nach dessen Befreiung gefahndet wird).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200494.X01Im RIS seit
03.04.2001