RS Vwgh 1996/10/10 95/20/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/06 95/20/0085 2

Stammrechtssatz

Stützte die Behörde erster Instanz die Annahme der Verfolgungssicherheit in einem Drittland auf ein Gutachten des UNHCR (hier: für das deutsche Bundesverfassungsgericht), ohne aber weitere (zeitliche) Bezüge bekanntzugeben, aus welchen sich erkennen ließe, ob der faktisch lückenlose Abschiebungsschutz auch für außereuropäische Flüchtlinge und Asylwerber bereits für den möglichen Aufenthalt des Asylwerbers anläßlich seiner Durchreise im (hier) maßgeblichen Zeitraum gegeben war, sind - da es sich hiebei um keine offenkundigen Tatsachen handelt - weitere Angaben (etwa: auf welchen Tatsachen das Gutachten des UNHCR beruht, ab wann der Abschiebungsschutz anzunehmen ist) notwendig, um dem Asylwerber die Möglichkeit zu eröffnen, auf seinen Durchreisezeitpunkt bezogene konkrete sachgerechte Einwendungen zu erheben. Daher reicht die Einwendung des Asylwerbers, daß seinerzeit bei der Einreise keinesfalls eine absolute Sicherheit für ein Asylverfahren im Drittland bestanden habe, aus, um die belBeh zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200177.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten