RS Vwgh 1996/10/10 95/20/0269

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §11;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3 impl;
AVG §17;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Das Parteiengehör wird verletzt, wenn sich ein Bescheid auf Beweismittel stützt, die der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind. Stützt sich daher die belBeh im Bescheid auf ein Gutachten des UNHCR, das nicht einmal auszugsweise im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegeben und über dessen Entstehungsumstände der Asylwerber auch nicht aufgeklärt wurde, hat sie, wenn sie dem Begehren des Asylwerbers auf Übersendung des Gutachtens nicht nachkommen will, seinem Begehren durch die ausdrückliche Mitteilung zu entsprechen, daß das Gutachten - wenn auch nicht notwendigerweise als Teil des den Asylwerber betreffenden Aktes - bei der Behörde zur Einsicht binnen angemessener Frist aufliegt.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200269.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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