RS Vwgh 1996/10/10 95/20/0741

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §13 Abs2;
AVG §9;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/27 95/01/0040 2 (hier: eine erst im Berufungsverfahren erfolgte Genehmigung der Bevollmächtigung eines vom minderjährigen Asylwerber frei gewählten Rechtsanwaltes durch den Jugendwohlfahrtsträger wirkt jedoch nicht auf das erstinstanzliche Verfahren zurück)

Stammrechtssatz

Bevollmächtigt ein minderjähriger Fremder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat in seiner dem Asylantrag folgenden Asylangelegenheit einen Rechtsanwalt, so wird diese Bevollmächtigung durch die nachträgliche Genehmigung durch den Jugendwohlfahrtsträger ex tunc wirksam.

Schlagworte

Allgemein Minderjährige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200741.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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