RS Vwgh 1996/10/10 95/20/0150

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs3;
AsylG 1991 §2 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/12 95/20/0185 2

Stammrechtssatz

Die zuletzt bekannt gewordenen Ereignisse im Heimatland des Asylwerbers (hier: Kampfhandlungen unter Beteiligung irakischer Truppen in den Kurdengebieten des Nordirak) sind bei der nachprüfenden Kontrolle des vor diesen Ereignissen erlassenen Bescheides der belBeh durch den VwGH nicht zu berücksichtigen. Ergibt sich aus ihnen die Unzumutbarkeit der von der belBeh angenommenen inländischen Fluchtalternative, so handelt es sich dabei um neue die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers betreffende Tatsachen, die auch ohne dazwischenliegende Rückkehr in den Heimatstaat geltendgemacht werden können (Hinweis E 19.5.1994, 94/19/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200150.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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