RS Vwgh 1996/10/10 95/20/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/09 95/20/0380 2 (hier: Keine Sicherheit für Geheimdienstmitarbeiter im Gebiet der "Anhänger" der früheren Regierung).

Stammrechtssatz

Ohne vorliegende Ermittlungsergebnisse kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß in der von den Alliierten im Nordirak eingerichteten kurdischen Sicherheitszone nördlich des 36ten Breitengrades Verfolgungssicherheit auch für Nicht-Kurden (hier: christlicher Chaldäer) bestehe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200234.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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