RS Vwgh 1996/10/15 95/05/0139

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §53 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/08 91/07/0067 3 (hier betreffend § 53 Abs 1 VwGG und Mitbeteiligte)

Stammrechtssatz

Die Regelung nach § 53 Abs 1 und 53 Abs 2 VwGG gilt für den Aufwandersatz der belangten Behörde und allfälliger Mitbeteiligter ebenso wie für den Aufwandersatz allenfalls obsiegender Beschwerdeführer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050139.X05

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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