RS Vwgh 1996/10/15 94/05/0005

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Index

L85002 Straßen Kärnten
10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
EisbEG 1954 §17 Abs1;
LStG Krnt 1991 §38 Abs2;
StGG Art5;

Rechtssatz

Es entspricht dem § 17 Abs 1 EisbEG 1954, wenn im Enteignungsbescheid die enteignete Fläche vorbehaltlich einer (späteren) genaueren Vermessung in der Natur bezeichnet wird. Die ausdrückliche Aufnahme eines Hinweises auf die genauere Vermessung in der Natur unter Voransetzung des Wortes "unbeschadet" kann nur bedeuten, daß diese Vermessung nach der Errichtung der Straße erfolgt und allfällige Differenzen zwischen dem durch Vermessung festgestellten Ausmaß und dem im Enteignungsbescheid enthaltenen, auf dem Enteignungsplan beruhenden Ausmaß nachträglich durch eine entsprechende Neuberechnung der Entschädigung ausgeglichen werden. Die Differenzen, welche sich bei "genauerer Vermessung in der Natur" herausstellen können, können nur solche sein, die sich aus der Bauausführung ergeben, wie etwa aus einer durch die bei der Grabung festgestellte Bodenbeschaffenheit bedingten Verstärkung des Fundamentes. Das E 29.11.1984, 82/06/0014, betrifft den Fall, daß es in der Verhandlung erster Instanz verabsäumt worden ist, den Einlösungsplan entsprechend den Änderungen des Enteignungsbegehrens zu berichtigen bzw dies in einer entsprechenden Form in der Niederschrift zu beurkunden, und damit einen anderen Sachverhalt. Eine Änderung des Straßenverlaufes wäre durch den Vorbehalt der genaueren Vermessung in der Natur keinesfalls gedeckt (Hinweis E 17.9.1981, 06/2027/79).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050005.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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