RS VwGH Erkenntnis 1996/10/15 95/05/0139

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Rechtssatz

Ein Verzicht in Gestalt eines unter dem zustehenden Aufwandersatz bleibenden Kostenbegehrens durch einen anspruchsberechtigten Mitbeteiligten kommt nicht den anderen Mitbeteiligten zugute, sondern dem Bf (Hinweis E 27.9.1971, 341/70 VwSlg 8069 A/1971).

Im RIS seit
28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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