RS Vwgh 1996/10/16 96/01/0639

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Veröffentlicht am 16.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Angesichts des - von der belangten Behörde begründungsweise herangezogenen - Vertragswerkes von Dayton ist es Sache des Asylwerbers darzutun, weshalb sich die Verhältnisse in Bosnien dadurch nicht in asylrechtlich relevanter Weise geändert hätten (hier: der Asylwerber reagierte auf den Vorhalt der Behörde überhaupt nicht).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010639.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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