RS VwGH Erkenntnis 1996/10/16 96/01/0407

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Veröffentlicht am 16.10.1996
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Rechtssatz

Bei Anträgen eines Asylwerbers auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft einerseits nach der FlKonv und andererseits nach dem AsylG 1991 handelt es sich um dieselbe "Sache", weil der Flüchtlingsbegriff des § 1 AsylG (1968) iVm Art 1 AbschnA Z 2 FlKonv mit jenem des § 1 Z 1 AsylG 1991 vollinhaltlich übereinstimmt (Hinweis E 31.3.1993, 92/01/0831).

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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