RS Vwgh 1996/10/17 95/19/0338

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1996
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Index

21/03 GesmbH-Recht
21/07 Sonstiges Handelsrecht
23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ALöschG 1934 §1;
ALöschG 1934 §2;
AnfO §2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
GmbHG §84 Abs1 Z4;
KO §28;

Rechtssatz

Ansprüche eines Fremden, die ihm als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zustehen, sind geeignet, seinen Lebensunterhalt unabhängig von der Erzielung eines Bilanzgewinnes durch die Gesellschaft schon dann zu sichern, wenn diese voraussichtlich für die Dauer der Bewilligung über ausreichende Mittel zur Erfüllung dieser Ansprüche verfügt, ohne daß die Gefahr einer Rückforderung solcher Zahlungen als Folge einer Anfechtung nach § 28 ff KO oder § 2 ff AnfO besteht. Gänzliche Mittellosigkeit oder eine anfechtungsrelevante Vermögenssituation oder Liquidtätssituation einer werbenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Hinweis hiezu auch § 1, § 2 ALöschG und § 84 Abs 1 Z 4 GmbHG) stellen den Ausnahmsfall und nicht den Regelfall dar. Einen diesbezüglichen Verdacht der Aufenthaltsbehörde muß der Fremde daher nicht vorweg initiativ zerstreuen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190338.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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