RS Vwgh 1996/10/17 95/19/0214

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;
MeldeG 1991 §1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/0215

Rechtssatz

Aus dem alleinigen Umstand der polizeilichen Meldung ist kein zwingender Schluß auf den tatsächlichen Aufenthalt der gemeldeten Personen in dieser Unterkunft zulässig (hier: iZm einem Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190214.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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