RS Vwgh 1996/10/17 95/19/0575

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Index

21/03 GesmbH-Recht
23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AnfO §1;
AnfO §2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GmbHG §6;
KO §27;
KO §28;

Rechtssatz

Gänzliche Vermögenslosigkeit bzw eine anfechtungsrechtlich relevante Vermögenssituation oder Liquiditätssituation einer werbenden GmbH stellt den Ausnahmefall und nicht den Regelfall dar. Diesbezügliche Bedenken der Behörde sind daher iZm der Prüfung der Frage, ob der Lebensunterhalt eines Fremden, der Geschäftsführer einer GmbH ist, im Hinblick auf § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 gesichert ist, nicht vorweg initiativ zu zerstreuen, sondern böten Anlaß für entsprechende amtswegige Ermittlungen. Im Hinblick darauf, daß der Gesellschaft das Stammkapital zur Verfügung steht, ist auch die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit für die Sicherung des Einkommens des Geschäftsführers nicht unumgänglich notwendig.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190575.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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