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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung, die sich in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands erschöpft (Fehlen des sogenannten "disziplinären Überhangs") (§ 95 Abs 1 BDG 1979), kann (abgesehen von weiteren Strafbarkeitskriterien wie etwa Verschulden oder Rechtswidrigkeit) grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn der Täter durch seine Handlung oder Unterlassung (§ 2 StGB) einen Sachverhalt verwirklicht hat, der gleichzeitig einem gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbild (§ 5, § 6 StGB) und dem Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung (§ 91 BDG 1979) entspricht (Idealkonkurrenz); nur in diesem Fall kann sich die Frage iSd § 95 Abs 1 BDG 1979 überhaupt stellen, ob ein sogenannter disziplinärer Überhang besteht oder ob die wertende Auslegung der maßgeblichen strafrechtlich und disziplinarrechtlich relevanten Tatbestände ergibt, daß bereits mit der strafrechtlichen Verurteilung (durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde) der Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung abgegolten wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090134.X01Im RIS seit
20.11.2000