RS Vwgh 1996/10/21 AW 96/04/0059

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Veröffentlicht am 21.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Verfahren gem § 81 GewO 1994 - Die Beschwerde wendet sich gegen zwei Auflagen des Genehmigungsbescheides. Durch diese Auflagen ist die Genehmigung in der Weise eingeschränkt, daß von ihr ohne Beachtung der Auflagen kein Gebrauch gemacht werden darf. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde im vorliegenden Fall bedeuten, daß die in Rede stehende Genehmigung als nicht erteilt anzusehen ist. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Beschwerdeführerin somit nicht die von ihr angestrebte Rechtsstellung erlangen, nämlich die geänderte Betriebsanlage ohne Beachtung der von ihr bekämpften Auflage betreiben zu dürfen.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Trennbarkeit gesonderter Abspruch Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996040059.A01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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