RS Vwgh 1996/10/22 95/14/0123

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §32 Z2;

Beachte

Besprechung in: Finanz-Journal Nr. 11/2004, S. 366 - 372;

Rechtssatz

Die durch die Wertsicherungsvereinbarung eingetretene Minderung des Wertes der Betriebsveräußerungsforderung ist im Rahmen der nachträglichen betrieblichen Einkünfte iSd § 32 Z 2 EStG 1988 zu berücksichtigen. Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde in jedem Veranlagungsjahr den Wertverlust (aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung) jeweils jenes Teiles der Kaufpreisforderung, der in diesem Jahr getilgt worden ist, im Rahmen der Einkünfte nach § 32 Z 2 EStG 1988 berücksichtigt. Es ist in jedem Jahr der Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten der Teilforderung (Wert der Teilforderung bei Betriebsveräußerung) und dem aufgrund der Wertsicherung tatsächlich für diese Teilforderung eingegangenen Betrag anzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995140123.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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