RS Vwgh 1996/10/22 96/14/0017

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
58/02 Energierecht
58/03 Sicherung der Energieversorgung

Norm

BAO §4 Abs1;
B-VG Art140 Abs5;
B-VG Art140 Abs7;
B-VG Art49 Abs1;
EnFG 1979;
VwRallg;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß mit 1.8.1994 das EnFG 1979 als rückwirkendes Gesetz in Kraft getreten wäre - ein rückwirkendes Gesetz könnte nach der Rsp des VfGH (Hinweis E VfGH 13.10.1978, VfSlg 8421/1978, 289) auch zu einer Aufrollung der mit rechtskräftigen Bescheiden abgeschlossenen Verfahren führen, einer rückwirkenden Aufhebung durch den VfGH kommt hingegen diese Wirkung nicht zu (Hinweis E VfGH 26.1.1978, VfSlg 8233/78. Ein unter Fristsetzung iSd Art 140 Abs 5 B-VG aufhebendes Erkenntnis zeitigt nicht jeweils in Abhängigkeit davon andere Rechtswirkungen, ob sich der Beginn des zeitlichen Bedingungsbereiches eines - aufgrund der verfassungsgerichtlichen Aufhebung wieder in Kraft tretenden - Gesetzes aus der Grundregel des Art 49 Abs 1 B-VG oder aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Inkrafttretensbestimmung oder aus der Formulierung des Tatbestandes ergibt. Art 140 Abs 7 letzter Satz B-VG ordnet zwingend für den - auch hier vorliegenden - Fall eines unter Fristsetzung iSd Art 140 Abs 5 B-VG aufhebenden Erkenntnisses der verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlaßfalles) anzuwenden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996140017.X04

Im RIS seit

16.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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