RS Vwgh 1996/10/22 95/14/0146

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z5;
EStG 1988 §27 Abs1 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/14/0035 E 26. Jänner 1999

Rechtssatz

Es kann nach der bestehenden Übung von Personen, die eine stille Beteiligung zur Erzielung von Einnahmen eingehen, nicht mehr als übliche Rentabilitätsdauer angesehen werden, wenn erst nach 17 Jahren ab Eingehen der Beteiligung das eingesetzte und durch Verlustzuweisung im ersten Jahr weitgehend aufgebrauchte Kapital wiederum erwirtschaftet ist und Einnahmen in Höhe von ca 11 Prozent des Nominalbetrages der stillen Beteiligung erzielt werden. Die Beteiligung ist in diesem Fall nicht als Einkunftsquelle anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995140146.X04

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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