RS Vwgh 1996/10/22 95/14/0128

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litb;

Rechtssatz

Sonderausgaben iSd § 18 Abs 1 Z3 lit b EStG 1988 können nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur Beträge sein, die für die Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Der Steuerpflichtige muß Errichter des Wohnraumes, also Bauherr gewesen sein (Hinweis E 25.9.1984, 83/14/0226; E 28.5.1986, 86/13/0015; E 18.1.1989, 88/13/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995140128.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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