RS Vwgh 1996/10/22 96/14/0017

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/08 Sonstiges Steuerrecht
58/02 Energierecht
58/03 Sicherung der Energieversorgung
58/05 Förderungen (Energie)

Norm

AbgÄG 03te 1987 Abschn4;
BAO §4 Abs1;
B-VG Art140 Abs4;
EnFG 1979;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch Abschnitt IV des dritten AbgÄG 1987 wurde das EnFG 1979 aufgehoben. Diese Aufhebung durch das dritte AbgÄG 1987 hat den zeitlichen Bedingungsbereich des EnFG 1979 beendet, nicht aber den zeitlichen Rechtsfolgebereich (für Sachverhalte, die in Veranlagungen bis zur Veranlagung 1987 zu erfassen sind) betroffen. Es ist für generelle abstrakte Normen des Abgabenrechts typisch, daß sie einen über den zeitlichen Bedingungsgbereich hinausgehenden Rechtsfolgebereich haben, sodaß der VfGH auch nach ihrem "Außerkrafttreten" der Norm im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit aufzuheben hat und nicht mit einem Ausspruch iSd Art 140 Abs 4 B-VG ("ob das Gesetz verfassungswidrig war") vorzugehen hat (Hinweis E VfGH 2.10.1995, V 263-275/94; E VfGH 19.6.1996, V 184-205/95 und V 39-42/96). Bis zum Ablauf der Streitjahre 1989 und 1990 sind somit die Bestimmungen des EnFG 1979 nicht in Geltung gestanden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996140017.X03

Im RIS seit

16.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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