RS Vfgh 1994/10/12 B374/94

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Veröffentlicht am 12.10.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §18 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung infolge Fehlens der Unterschrift des Genehmigenden oder eines Beglaubigungsvermerks

Rechtssatz

Gemäß §18 Abs4 AVG müssen schriftliche Ausfertigungen - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen - mit der Unterschrift des Genehmigenden oder mit einem Beglaubigungsvermerk versehen sein. Einer Erledigung, die keine der beiden erwähnten, alternativen Voraussetzungen für schriftliche Ausfertigungen erfüllt, mangelt die Bescheidqualität.

Entscheidungstexte

  • B 374/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.10.1994 B 374/94

Schlagworte

Bescheidbegriff, Bescheid Unterschrift, Unterschrift Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B374.1994

Dokumentnummer

JFR_10058988_94B00374_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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