RS Vwgh 1996/10/22 92/14/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1996
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;
EStG 1988 §34;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 23/2003, 519-523;

Rechtssatz

Die, wenn auch durch die Querschnittlähmung der Gattin des Abgabepflichtigen motivierte, entsprechend gewählte Bauweise einer Anordnung aller Räume in einer Ebene ändert nichts daran, daß den Aufwendungen des Abgabepflichtigen für die Errichtung des Eigenheims ein Gegenwert gegenübersteht. Die Anordnung der Räumlichkeiten in einer Ebene bei Eigenheimen stellt eine durchaus auch gebräuchliche Bauweise dar. Die Ansicht, daß ein Eigenheim mit einer entspechenden Anordnung der Wohnräume und dementsprechend großem Kellergeschoß und Dachgeschoß erwünscht und gesucht sei, widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine Geltendmachung von konkretem, für die allenfalls in vielen Details behindertengerechte Ausgestaltung des Hauses entstandenen Mehrkosten als außergewöhnliche Belastung im Wege der Mehrkosten der höheren Kubatur in pauschlierter Form findet im Gesetz keine Deckung (hier: Nach den Angaben des Abgabepflichtigen ist die Kubatur des Hauses, bedingt durch die Anordnung der Räume in einer Ebene, um ca ein Drittel größer als bei Errichtung eines in zwei Etagen situierten Wohngebäudes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140172.X03

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten