RS Vwgh 1996/10/22 92/14/0224

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §23 Abs1;
UStG 1972 §12;

Rechtssatz

Ist eine allenfalls bestehende Forderung tatsächlich nicht durchsetzbar, so ist deren Wert gleich Null. Selbst für den Fall einer bestehenden Forderung in der Höhe von 42 Mio S, die aber uneinbringlich ist, kann keine ernstlich gewollte Gegenleistung in Höhe von 34,8 Mio S (einschließlich USt) gesehen werden. Im Falle der Vereinbarung des käuflichen Erwerbs von Patentrechten und Gebrauchsmustern gegen Abtretung dieser Forderung an Zahlungs Statt ist daher von einem Scheingeschäft, und sei es auch nur im Hinblick auf die im Vertrag aufscheinende, in Wahrheit aber nicht vereinbarte Gegenleistung, auszugehen. Die mangelnde Gegenleistung rechtfertigt auch die Annahme, daß der Vertragsgegenstand (die Patentrechte und Gebrauchsmuster) nicht den im Vertrag durch die vereinbarte Gegenleistung zum Ausdruck gebrachten Wert repräsentiere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140224.X01

Im RIS seit

21.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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