RS Vwgh 1996/10/22 96/08/0227

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §36 Abs3;

Rechtssatz

Ein Ergänzungsschriftsatz stellt gemeinsam mit der an den VfGH gerichteten Beschwerde eine Einheit dar (Hinweis B 27.9.1988, 88/08/0213 ua). Da aber zB die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben über die Rechtzeitigkeit der usprünglichen Beschwerde nur dieser, nicht aber dem Ergänzungsschriftsatz zu entnehmen sind, ist die Nichtvorlage einer weiteren Ausfertigung der an den VfGH gerichteten Urbeschwerde an den VwGH der Versäumung der Frist zur Mängelbehebung gleichzuhalten (Hinweis B 11.12.1990, 90/07/0129 ua).

Schlagworte

Frist Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080227.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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