RS Vfgh 1994/10/12 B955/93

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Veröffentlicht am 12.10.1994
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1990 §16 Abs5
StGB §28 Abs1
StGB §31
StGB §40

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt

Rechtssatz

Keine überlange Verfahrensdauer.

Keine willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt durch Teilung des Strafausspruches und Strafneubemessung im Rechtsmittelverfahren; vertretbare Annahme der Geltung des Absorptionsprinzips (§28 Abs1 StGB) bei sinngemäßer Anwendung des §31 und des §40 StGB; Verhängung nur einer Disziplinarstrafe gemäß §16 Abs5 DSt 1990.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die behauptete Verfassungs-(Gesetz-)widrigkeit von vor Jahren in Kraft gestandenen Geschäftsordnungen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, fair trial, Strafrecht, Strafbemessung, Absorptionsprinzip, Zusammentreffen strafbarer Handlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B955.1993

Dokumentnummer

JFR_10058988_93B00955_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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