RS Vfgh 1994/10/12 WI-11/94

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Veröffentlicht am 12.10.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §67 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung einer als Anfechtung der Nationalratswahl 1994 aufgefaßten Eingabe mangels Konkretisierung der Wahlanfechtungsgründe; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.

Das unklar und verworren abgefaßte Anfechtungsvorbringen erschöpft sich - nach Aufzählungen mehrerer Rechtsquellen - im wesentlichen in der bloß unzulänglich konkretisierten und unzureichend begründeten Behauptung, daß die "verfassungswidrige und verbrecherische" Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl 471, "von verbrecherischen Mitgliedern der Landeswahlbehörden gegen den Beschwerdeführer angewendet" werde. Auch in dem Vorbringen, "die Wahlbehördenmitgliederverbrecher (verletzten) durch ihre Ablehnung (einer näher genannten) Liste alle Menschenrechte und sogar anerkanntes Völkerrecht" liegt nach den Umständen dieses Falls keine entsprechende Konkretisierung der Wahlanfechtungsgründe, die den Voraussetzungen des §67 Abs1 VfGG genügen würde (VfSlg. 12953/1991).

Entscheidungstexte

  • W I-11/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.10.1994 W I-11/94

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:WI11.1994

Dokumentnummer

JFR_10058988_94W0I011_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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