RS Vwgh 1996/10/24 95/12/0265

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Veröffentlicht am 24.10.1996
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art118 Abs3 Z2;
GdBG Innsbruck 1970 §18;
ZuweisungsG Kommunalbetriebe-AG Innsbruck 1994 §1;

Rechtssatz

Die Ausübung der Diensthoheit der Stadt Innsbruck über ihre Beamten bleibt ungeachtet der Arbeitskräfteüberlassung nach dem Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, LGBl Tir 1994/12, gewahrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120265.X04

Im RIS seit

22.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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