RS Vwgh 1996/10/24 96/12/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1996
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Norm

StGB §27 Abs1;
StGB §74 Z4;

Rechtssatz

Der funktionelle Beamtenbegriff des § 74 Z 4 StGB (- der auch Vertragsbedienstete der dort angeführten Einrichtungen und nichtbeamtete Träger öffentlicher Aufgaben, nicht aber beispielsweise Beamte, die ihre Tätigkeit bei selbständigen Wirtschaftskörpern erbringen, umfaßt -) soll auf die Delikte im Besonderen Teil des StGB abstellen, während die Erläuternden Bemerkungen zu § 27 Abs 1 StGB durch die Bezugnahme auf das dem Strafverfahren nachfolgende Disziplinarverfahren wohl eindeutig zeigen, daß sie den dienstrechtlichen Beamtenbegriff im Auge gehabt haben. (Mit ausführlicher historischer Begründung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120303.X04

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten