RS Vwgh 1996/10/24 95/20/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
FlKonv Art1 AbschnF litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/28 94/20/0870 1

Stammrechtssatz

Das im Zuge von Verteidigungshandlungen erfolgende Verletzen eines Angreifers (hier: bei einer Wahlveranstaltung) kann nicht von vornherein als schweres, nicht politisches Verbrechen gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200231.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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