RS Vfgh 1994/11/8 B2045/94

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Veröffentlicht am 08.11.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs. Der Beschwerdeführer bringt vor, daß zufolge des bekämpften Bescheides anderweitig über das Vertragsobjekt verfügt werden und etwa ein Dritter Eigentum daran erwerben könne, sodaß das Grundstück für den Beschwerdeführer unwiederbringlich verloren wäre.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen und daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein, näher dargetaner, unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Widersprechende Interessen der mitbeteiligten Partei sind im Lichte der Rechtsprechung des OGH nicht erkennbar (vgl. OGH 28.10.93, 8 Ob 595/92).Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen und daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein, näher dargetaner, unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Widersprechende Interessen der mitbeteiligten Partei sind im Lichte der Rechtsprechung des OGH nicht erkennbar vergleiche OGH 28.10.93, 8 Ob 595/92).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2045.1994

Dokumentnummer

JFR_10058892_94B02045_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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