RS Vfgh 1994/11/24 B2235/94

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Veröffentlicht am 24.11.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Keine Folge

Interessenabwägung

Vorschreibung einer Standortabgabe in der Höhe von S 700.000,-

gemäß Nö StandortabgabeG 1992 iVm der Verordnung der Stadtgemeinde Fischamend über die Ausschreibung einer Standortabgabe.gemäß Nö StandortabgabeG 1992 in Verbindung mit der Verordnung der Stadtgemeinde Fischamend über die Ausschreibung einer Standortabgabe.

Weder die von der antragstellenden Gesellschaft für ihre Interessenlage begründend ins Treffen geführte mangelnde Konkurrenzfähigkeit, noch die "unzumutbare Wettbewerbsverzerrung" können durch die genannte, auf die Vergangenheit bezogene Abgabenvorschreibung bewirkt werden. Auch ein konfiskatorischer Charakter ist angesichts der Höhe der Abgabenschuld nicht zu erkennen, zumal die antragstellende Gesellschaft keine näheren Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht hat, gleichzeitig aber die eigene Zahlungsfähigkeit außer Streit stellt.

Zwar kann auch das von der Gemeinde angeführte Interesse am Ausgleich des Gemeindehaushaltes nicht als zwingendes öffentliches Interesse angesehen werden, weil dann bei Abgabenvorschreibungen, mit deren Ertrag in einem öffentlichen Haushalt gerechnet wird, nie eine aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels in Betracht käme. Gleichwohl wiegt doch im konkreten Fall das von der Gemeinde ins Treffen geführte Interesse daran, daß nicht andere Abgabepflichtige einen Wettbewerbsnachteil erleiden, schwerer als die dargestellte Interessenlage der Antragsteller.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2235.1994

Dokumentnummer

JFR_10058876_94B02235_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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