RS Vwgh 1996/10/24 95/12/0265

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Veröffentlicht am 24.10.1996
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG Abschn1;
B-VG Art21 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §18 Abs1;
PersonalÜbk Kommunalbetriebe-AG Innsbruck 1994 §1;
ZuweisungsG Kommunalbetriebe-AG Innsbruck 1994 §1 Abs1;

Rechtssatz

Obwohl die Zuweisung ÖFFENTLICH-RECHTLICHER Bediensteter nach § 1 Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, LGBl Tir 1994/12, zur Dienstleistung an die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG ein der Arbeitskräfteüberlassung (Arbeitsleihe) vergleichbares Rechtsverhalten darstellt, ist die Rechtsbeziehung zwischen der Landeshauptstadt Innsbruck als Dienstgeber (und Überlasser) und dem ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN Bediensteten (als überlassene Arbeitskraft) ausschließlich durch das Innsbrucker GdBG und das Gesetz LGBl Tir 1994/12 normiert. Abschn I AÜG, BGBL 1988/196 - zur Ausnahme vom Geltungsbereich der Abschn II bis IV siehe § 1 Abs 2 Z 1 AÜG - ist iSd Art 21 Abs 1 B-VG nicht anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120265.X01

Im RIS seit

22.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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