RS Vwgh 1996/10/24 95/20/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/20/0322

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/10 94/19/0251 1

Stammrechtssatz

Die Verweigerung des Hochschulstudiums bzw des Hochschulabschlusses ist keine Maßnahme von solcher Intensität, daß von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung gesprochen werden kann (Hinweis E 25.11.1992, 92/01/0604).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200321.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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