RS Vwgh 1996/10/24 95/20/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/06 95/20/0200 1

Stammrechtssatz

Hat die im Anschluß an gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der die Regierung stellenden Partei und der in Opposition befindlichen Partei angeordnete Verhaftungswelle lediglich Mitglieder der politischen Opposition betroffen, der der Asylwerber angehörte, können die gegen den Asylwerber unternommenen, sein Verhalten in erhöhtem Maße kriminalisierenden gerichtlichen Schritte nicht ohne weiteres von seiner politischen Gesinnung losgelöst betrachtet werden (Hinweis E 28.11.1995, 94/20/0870).

Schlagworte

Musterhinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200231.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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