RS Vwgh 1996/10/24 92/12/0227

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Veröffentlicht am 24.10.1996
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19a Abs2;
GehG 1956 §21 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die besonderen Erschwernisse, denen der Beamte (hier: Diplomat) am ausländischen Dienstort durch ungünstige klimatische Verhältnisse iVm einer Umweltbelastung durch übergroße Luftverschmutzung ausgesetzt ist - die Betrachtung ist nicht auf die Dienststunden im engeren Sinn zu beschränken - bis zu einem gewissen Grad durch legistische Maßnahmen (HeimatsurlaubsV), aber auch durch Beistellung entsprechender technischer Geräte (in den Amtsräumen im Botschaftsgebäude) bzw mittelbar durch Beistellung finanzieller Mittel (Auslandsverwendungszulage) für die Anschaffung und den Betrieb solcher Geräte (in der Wohnung oder im PKW des Beamten) gemindert werden kann (im Beschwerdefall wurde die Bemessung der belBeh überlassen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992120227.X08

Im RIS seit

15.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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