RS Vwgh 1996/10/25 92/17/0104

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Veröffentlicht am 25.10.1996
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GdO OÖ 1979 §58 Abs1;
GdO OÖ 1979 §58 Abs2 Z3;
GdO OÖ 1979 §59 Abs1;
LAO OÖ 1984 §53 Abs1 litd;

Rechtssatz

Ergibt sich aus der eindeutigen sprachlichen Fassung der Erledigung, daß es sich um einen vom Bürgermeister ausgefertigten Bescheidinhalt des Gemeinderates als Abgabenbehörde zweiter Instanz handelt, so ist im Zusammenhang mit § 59 Abs 1 OÖ GdO 1979 klar ersichtlich, daß es sich um die Durchführung des Beschlusses eines Kollegialorgans der Gemeinde iSd § 58 Abs 1 Z 3 OÖ GdO 1979 und des § 59 Abs 1 OÖ GdO 1979 und nicht um eine Entscheidung des Bürgermeisters selbst handelt (die Unterfertigung durch den Bürgermeister stellt auch keine Mitwirkung am Berufungsverfahren iSd § 53 Abs 1 lit d OÖ LAO dar).

Schlagworte

Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170104.X01

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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