RS Vwgh 1996/10/25 96/17/0054

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Veröffentlicht am 25.10.1996
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1 impl;
BAO §101;
BAO §199;
LAO NÖ 1977 §151;
LAO NÖ 1977 §76;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/17/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/21 92/17/0270 1

Stammrechtssatz

Die von den Gemeindebehörden gewählte Bescheidfassung (EM und Mitbes) und die (dementsprechende) Zustellung an den abgabepflichtigen EM konnte keine wirksame Zustellung eines an eine weitere Abgabenschuldnerin gerichteten Bescheides iSd § 76 und des § 151 NÖ LAO 1977 bewirken, weil auch diese Regelungen keine Ausnahme von dem Grundsatz normieren, daß der Bescheidadressat aus dem Bescheid zumindest erkennbar sein muß. Die Verwendung der Beifügung "und Mitb" bzw "und Mitbes" läßt jedoch nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten als dem EM die Behörden (allenfalls iSd § 76 und des § 151 NÖ LAO 1977 durch Zustellung eines einzigen Bescheides an einen der Verpflichteten) den Bescheid erlassen wollten. § 76 und § 151 NÖ LAO 1977 setzen voraus, daß die Erledigung an mehrere Personen GERICHTET ist, was deren NENNUNG im normativen Teil des Bescheides voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996170054.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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