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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs2;Rechtssatz
Zwar kann gem § 26 Abs 2 VwGG die Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid (hier betreffend Versagung devisenrechtlicher Genehmigungen) dem Bf zugestellt oder verkündet worden ist. Die Vorschrift hat daher nur im Mehrparteienverfahren einen Anwendungsbereich. Daß der Bf von diesem Recht nach § 26 Abs 2 VwGG Gebrauch machen will, muß jedoch der Beschwerde entnommen werden können, was insbesondere dann der Fall sein wird, wenn sich der Bf auf diese Vorschrift beruft und auch dartut, daß der Bescheid überhaupt (hier: gegenüber dem Vertragspartner eines devisenrechtlichen Rechtsgeschäftes) erlassen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170290.X03Im RIS seit
04.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011