RS Vwgh 1996/10/25 94/17/0290

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Veröffentlicht am 25.10.1996
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Zwar kann gem § 26 Abs 2 VwGG die Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid (hier betreffend Versagung devisenrechtlicher Genehmigungen) dem Bf zugestellt oder verkündet worden ist. Die Vorschrift hat daher nur im Mehrparteienverfahren einen Anwendungsbereich. Daß der Bf von diesem Recht nach § 26 Abs 2 VwGG Gebrauch machen will, muß jedoch der Beschwerde entnommen werden können, was insbesondere dann der Fall sein wird, wenn sich der Bf auf diese Vorschrift beruft und auch dartut, daß der Bescheid überhaupt (hier: gegenüber dem Vertragspartner eines devisenrechtlichen Rechtsgeschäftes) erlassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170290.X03

Im RIS seit

04.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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