RS Vwgh 1996/10/25 94/17/0290

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Veröffentlicht am 25.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/03 Nationalbank
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
NBG 1984 §5;
NBG 1984 §7;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/09/20 93/17/0391 3 (hier: nur zwei Paraphen ohne leserliche Beifügung des Namens der Genehmigenden)

Stammrechtssatz

Da § 5 NBG nur die Zeichnungsbefugnis und nicht die Frage betrifft, wie Erledigungen der Österreichischen Nationalbank ausgefertigt werden müssen, kann § 5 NBG nicht als lex specialis zu § 18 Abs 4 AVG angesehen werden. Die hoheitlichen Erledigungen der Österreichischen Nationalbank müssen daher im Hinblick auf § 7 NBG auch den Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG entsprechen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinVerhältnis zu anderen Materien Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170290.X02

Im RIS seit

04.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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