RS Vwgh 1996/10/25 95/17/0618

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Veröffentlicht am 25.10.1996
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 impl;
KFG 1967 §44 Abs2 liti;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §81;
KO §83;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist hinsichtlich eines zur Konkursmasse gehörigen, für den Gemeinschuldner zugelassenen Fahrzeuges - solange dieses nicht abgemeldet und keine Aufhebung der Zulassung erfolgt ist - als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers anzusehen. Den Masseverwalter treffen daher als Vertreter iSd § 9 Abs 1 VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer eines solchen Fahrzeuges, somit auch die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 1a Wr ParkometerG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170618.X02

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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