RS Vwgh 1996/10/29 94/07/0021

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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L82002 Bauordnung Kärnten
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauO Krnt 1969 §4;
WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Daß für den im Hochwasserabflußbereich errichteten Maschendrahtzaun nach der Kärntner Bauordnung eine Baubewilligung nicht erforderlich war, kann an der in § 38 Abs 1 WRG 1959 statuierten Bewilligungspflicht nichts ändern, weil diese Bewilligungspflicht eben nicht bloß für Bauten, sondern auch für andere Anlagen gilt, soferne sie sich im Hochwasserabflußbereich befinden (Hinweis E 21.9.1995, 95/07/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994070021.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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