RS Vwgh 1996/10/29 95/07/0227

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0154 E 19. Jänner 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Aufhebung nach § 66 Abs 2 AVG 1950 setzt eine Begründung dafür voraus, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht im Zuge des Berufungsverfahrens, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden kann. (Hinweis auf E 12.6.1981, 3395/80)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070227.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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