RS Vwgh 1996/10/29 96/11/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Melderecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §79 Abs3 idF 1994/654;
MeldeG 1991 §1 Abs7 idF 1994/505;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/11/0067 E 16. Mai 1997

Rechtssatz

Fahrten alle zwei bis drei Monate an einen Ort im Ausland, aus dem der Ehemann stammt und als Erbe die den Schwiegereltern gehörige Landwirtschaft und das Haus einmal übernehmen wird, erreichen nicht die Intensität, daß von einem weiteren Mittelpunkt der Lebensinteressen an diesem Ort gesprochen werden kann (Hinweis E v 27.4.1993, 93/11/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110070.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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