RS Vwgh 1996/10/29 96/07/0180

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §2;
AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §31a Abs5 Z2 litb;

Rechtssatz

Während das WRG im § 31a Abs 5 lit b Z 2 eine Bestimmung über die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bürgermeisters enthält, fehlt eine Regelung des Instanzenzuges. Es kommt daher die Regel des § 2 AVG zum Tragen, daß in Angelegenheiten der Bundesverwaltung in zweiter Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig ist. Die gegenteilige Auffassung (Hinweis Demmelbauer, Die Wasserrechtsnovelle 1969 aus der Sicht der Gemeinden, ÖGZ 1970, 536), wonach in zweiter Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten habe, entbehrt der gesetzlichen Grundlage.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070180.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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