RS Vwgh 1996/10/29 96/11/0137

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §57 Abs3 ;
RattenG 1925 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Einholung einer Information über die Befolgung der mit dem Mandatsbescheid getroffenen Anordnung ist kein Schritt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens - also zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhaltes oder zur Gewährung des Parteiengehörs. Es handelt sich vielmehr um Schritte in Richtung der allenfalls erforderlichen Vollstreckung des Mandatsbescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110137.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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