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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art89 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags des UVS Wien auf Aufhebung einer Bestimmung des EGVG betreffend Winkelschreiberei mangels Präjudizialität angesichts einer bestehenden spezielleren Vorschrift gegen unbefugte Parteienvertretung in der RAORechtssatz
Zurückweisung eines Antrags des UVS Wien auf Aufhebung des ArtIX Abs1 Z4 EGVG idF BGBl 50/1991 (Winkelschreiberei) mangels Präjudizialität.Zurückweisung eines Antrags des UVS Wien auf Aufhebung des ArtIX Abs1 Z4 EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 50 aus 1991, (Winkelschreiberei) mangels Präjudizialität.
Es ist schlechterdings ausgeschlossen, daß die bekämpfte Bestimmung im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat angewendet werden könnte. Denn nach der unmißverständlichen Bestimmung des ArtIX Abs3 EGVG, BGBl 50/1991, ist Abs1 Z4 dieses Artikels (Winkelschreiberei) nicht anzuwenden, soweit gegen die unbefugte Parteienvertretung besondere Vorschriften bestehen:Es ist schlechterdings ausgeschlossen, daß die bekämpfte Bestimmung im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat angewendet werden könnte. Denn nach der unmißverständlichen Bestimmung des ArtIX Abs3 EGVG, Bundesgesetzblatt 50 aus 1991,, ist Abs1 Z4 dieses Artikels (Winkelschreiberei) nicht anzuwenden, soweit gegen die unbefugte Parteienvertretung besondere Vorschriften bestehen:
§57 RAO, RGBl 96/1868 idF BGBl 556/1985, ist aber eine solche - die Ahndung der Tat nach anderen Bestimmungen hindernde - (Sonder-)Vorschrift.§57 RAO, RGBl 96/1868 in der Fassung Bundesgesetzblatt 556 aus 1985,, ist aber eine solche - die Ahndung der Tat nach anderen Bestimmungen hindernde - (Sonder-)Vorschrift.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Verwaltungsverfahren, Vertreter (Verwaltungsverfahren), Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Derogation, lex specialisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G35.1994Dokumentnummer
JFR_10058872_94G00035_01