RS Vfgh 1994/11/28 G35/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1994
beobachten
merken

Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art89 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
RAO §57
EGVG ArtIX Abs1 Z4 idF BGBl 50/1991

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags des UVS Wien auf Aufhebung einer Bestimmung des EGVG betreffend Winkelschreiberei mangels Präjudizialität angesichts einer bestehenden spezielleren Vorschrift gegen unbefugte Parteienvertretung in der RAO

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrags des UVS Wien auf Aufhebung des ArtIX Abs1 Z4 EGVG idF BGBl 50/1991 (Winkelschreiberei) mangels Präjudizialität.

Es ist schlechterdings ausgeschlossen, daß die bekämpfte Bestimmung im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat angewendet werden könnte. Denn nach der unmißverständlichen Bestimmung des ArtIX Abs3 EGVG, BGBl 50/1991, ist Abs1 Z4 dieses Artikels (Winkelschreiberei) nicht anzuwenden, soweit gegen die unbefugte Parteienvertretung besondere Vorschriften bestehen:

§57 RAO, RGBl 96/1868 idF BGBl 556/1985, ist aber eine solche - die Ahndung der Tat nach anderen Bestimmungen hindernde - (Sonder-)Vorschrift.

Entscheidungstexte

  • G 35/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1994 G 35/94

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Verwaltungsverfahren, Vertreter (Verwaltungsverfahren), Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Derogation, lex specialis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G35.1994

Dokumentnummer

JFR_10058872_94G00035_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten