RS Vwgh 1996/10/29 96/11/0257

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die iSd § 73 Abs 2 KFG zu bemessende BESTIMMTE Zeit muß nicht unbedingt eine bereits auf den Tag genau vorherbestimmte sein; so kann bei einer Entziehung der Lenkerberechtigung wegen körperlicher oder geistiger Nichteignung ein solcher Termin in der Regel nicht im vorhinein verfügt werden, weil der Zeitpunkt der Wiederherstellung der nötigen Eignung praktisch nie genau prognostiziert werden kann (hier: wurde die Nichteinrechnung der noch zu verbüßenden Haftzeiten in die Frist gemäß § 73 Abs 2 KFG angeordnet)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110257.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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