RS Vwgh 1996/10/29 96/07/0148

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §21a Abs2;

Rechtssatz

Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 21a Abs 2 WRG auf eine Erfüllungsfrist nach § 138 Abs 2 legcit scheidet schon mangels Gleichartigkeit der betroffenen Regelungsgegenstände aus. § 21a WRG handelt von der Anpassung bestehender Konsense an den Stand der Technik. Dem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG aber liegt der Fall rechtswidrigen Handelns einer Person durch konsenslose Setzung einer konsensbedürftigen Maßnahme zugrunde. Hat der Adressat eines auf § 138 Abs 2 WRG gestützten Auftrages es verabsäumt, die ihm in diesem Auftrag gesetzte Frist zu bekämpfen oder hatte er mit einer solchen Bekämpfung keinen Erfolg, dann steht die Rechtskraft eines solchen Bescheides der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit einer nachfolgenden Antragstellung auf Erstreckung der Erfüllungsfrist im Grunde des § 68 Abs 1 AVG entgegen. Nach Ablauf der Erfüllungsfrist eintretende Änderungen im Sachverhalt vermögen die Rechtskraftwirkung des wasserpolizeilichen Auftrages nicht zu beseitigen. Daß neue Einsichten und das Fortschreiten der technischen Entwicklung die Erstellung des Projektes für den alternativ zur Beseitigung der vorgefundenen Neuerung eingeräumten wasserrechtlichen Bewilligungsantrages verzögert haben, rechtfertigt ebensowenig einen nachträglichen Eingriff in die Rechtskraft.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070148.X02

Im RIS seit

05.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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